Warum eine Elektrokontrolle?

Gesetzliche Bestimmungen

Gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) müssen Elektroinstallationen nach deren Neuerstellung und anschliessend in regelmässigen Abständen kontrolliert werden. Die Verantwortung zur Durchführung dieser Kontrollen obliegt dem Eigentümer der Liegenschaft. Die zuständige Netzbetreiberin (EW) überwacht den Eingang der Sicherheitsnachweise (Sina) und erinnert die Eigentümer daran, diese einzureichen. Bei einem Aufgebot der Netzbetreiberin (EW) zum Einreichen eines Sicherheitsnachweises ist der Eigentümer verpflichtet, eine Elektrokontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan durchführen zu lassen. Das unabhängige Kontrollorgan darf weder an der Erstellung, der Planung oder dem Unterhalt dieser Elektroinstallationen beteiligt sein.

Das unabhängige Kontrollorgan überprüft die Elektroinstallationen auf deren Sicherheit anhand der Regeln der Technik. Sollten Mängel festgestellt werden, werden diese im Kontrollbericht aufgelistet und müssen durch den Elektroinstallateur behoben werden. Ist dies geschehen und bestätigt oder wenn keine Mängel festgestellt wurden, erstellt das unabhängige Kontrollorgan den Sicherheitsnachweis (Sina) und übergibt ihn dem Eigentümer.
Auszug über die Kontrollperioden (nicht abschliessend):

  • Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen Installationen in Wohnbauten.
  • Der Kontrolle alle 10 Jahre unterliegen Installationen in Bürogebäuden, gewerblichen Werkstätten, nassen oder feuergefährdeten gewerblich genutzten Anlagen, Kirchen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.
  • Der Kontrolle alle 5 Jahre unterliegen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 0 und 1, grossen Industrie-Werkstätten, Gebäuden und Räumen mit einer grossen Personenbelegung (Warenhäuser, Theater, Kinos, Hotels und Gaststätten, Alters- und Pflegeheime, Schulhäuser und Kindergärten usw.), Campingplätze und Installationen nach Nullung Schema 3 (TN-C) usw.
  • Der Kontrolle alle 3 Jahre unterliegen Installationen in Tankstellen und Fahrzeugreparaturstätten, in den gemäss SUVA festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie den Zonen 1 und 21, sowie in Installationen in den explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22.
  • Der jährlichen Kontrolle unterliegen Installationen auf Baustellen und Märkten.